AGB

I. Auftrag und Annahme
Der Besteller ist 2 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Ware, die nicht vorrätig ist, sind wir berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.

II. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

III. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Besteller ggfls. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

IV. Preise, Preisänderungen, Verpackung und Versand
1. Die Preise bestimmen sich grundsätzlich nach der den bei Auftragsannahme geltenden Preislisten. Sämtliche in unseren Preislisten bzw. Katalog sowie sonstigen Veröffentlichungen genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Unsere Preise gelten nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager Idar-Oberstein bzw. ab Lieferwerk, soweit ausdrücklich erwähnt, ausschließlich der Kosten für Verpackung.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwichen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
4. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

V. Annullierungskosten
Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt.
2. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen endet die Gewährleistung für die Geräte SOLIDSCAPE mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung.
3. Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware oder des in Rechnung gestellten Preises haften wir nur, wenn der Besteller uns dies unverzüglich und schriftlich innerhalb einer Woche nach Empfang anzeigt.
4. Während der Gewährleistungsfrist nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung) oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Werden Änderungen an den gelieferten Waren vorgenommen oder von Betriebsanleitungen abgewichen, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben, wird die Haftung für die hieraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
6. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir im übrigen nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
2. Die Gefahr geht mit der Absendung oder Übergabe des Liefergegenstandes an Spediteur, Bahn oder Post auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen z.B. Versendungskosten oder Anfuhr- und Aufstellungskosten übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers werden auf seine Kosten die Lieferungen gegen versicherbare Risiken versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, sofern der Besteller diese verlangt.

VIII. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt zusätzlich noch folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen i.H. des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Bei Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und deren Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

X. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Idar-Oberstein.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.
3. Es gilt deutsches Recht.

XII. Sonstiges
1. Von den vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere auch Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung wirksam.
2. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmung hiervon unberührt.

Idar-Oberstein, Febraur 2004